Geister sind die Seelen von ruhelosen Toten. Es sind ätherische Wesenheiten, die sich zwar von ihrer sterblichen Hülle gelöst haben, aber den Weg ins Reich der Toten noch nicht angetreten haben, weil sie von einer unerledigten Sache zurückgehalten werden oder nie richtig verabschiedet wurden.
Man trifft sie oft in der Nacht an, auf alten Schlachtfeldern, an unheiligen Orten oder wo große Ungerechtigkeit zum Tod geführt hat.
Geister sind in jedem Falle traurige Existenzen, die mit den Jahren oder gar Jahrzehnten, die sie ruhelos verweilen mussten, oft misströstig, ärgerlich oder sogar böse werden.
Geister gehören zur Gruppe der Untoten und sind deshalb nach 3 Kampfrunden nicht erschöpft.
Geister können nicht mit normalen Waffen sondern nur mit magischen Waffen verletzt werden. Ein Abenteurer, der keine magische Waffe für die Art von Kampf zur Verfügung hat, besitzt für den Kampf eine Kampfstärke (KS) von 0, d.h. er kann in diesem Kampf auch nicht seinen W6 würfeln.
Der von Geistern verursachte Schaden wird allerdings von normalen Rüstungen aufgehalten.
Eine Gruppe von Abenteurern, die keinerlei magische Waffen besitzt, hat zwar eine KS von 0, aber der Schaden, den die geisterhaften Gegner verursachen, wird wie in jedem anderen normalen Kampf durch die Rüstungen der Gruppe absorbiert.
Der einzige Zauberspruch im Grundregelwerk, der magischen Schaden verursacht, ist der Magische Pfeil. Ein Zauberer, der diesen Zauberspruch erfolgreich spricht, hat in einem Kampf gegen Geister eine magische 1 und kann dadurch auch seinen W6-Wurf machen. Er hat dann also eine KS von W6+1.
Legendäre Schätze und Göttliche Artefakte zählen nicht zur Gruppe der magischen Waffen, aber dennoch können damit ebenfalls Untote und Dämonen verletzt werden.
Das Wunder Heiliger Strahl sendet einen einzelnen Geist, so wie jeden anderen Untoten, direkt in die Hölle oder in die Wolkenstadt. Dieser scheint somit als zerstört (obwohl er es eigentlich nicht ist).
A • B • C • D • E • F • G • H • I • J • K • L • M • N • O • P • Q • R • S • T • U • V • W • X • Y • Z